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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entwurf für Verträge der BovaTrack Agrartechnik GmbH mit Unternehmern, insbesondere landwirtschaftlichen Betrieben.

Entwurf — nicht anwaltlich geprüft und nicht freigegeben. Dieser Text ist eine Arbeitsfassung für die Website. Er ersetzt keine Rechtsberatung und gilt gegenüber Kunden erst, wenn er in einen Vertrag einbezogen und vor der produktiven Nutzung rechtlich geprüft wurde. Einzelvertrag und Angebot gehen diesem Entwurf vor.

1. Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind ein Entwurf der BovaTrack Agrartechnik GmbH, Hartlgasse 5/21, 1200 Wien (im Folgenden „BovaTrack“). Sie richten sich an Unternehmer im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes und des Unternehmensgesetzbuchs, insbesondere an land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie an sonstige gewerbliche Kunden.

Verträge mit Verbrauchern sind nicht beabsichtigt. Kommt ausnahmsweise ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande, gelten zwingende Verbraucherschutzvorschriften; davon abweichende Klauseln dieses Entwurfs werden insoweit nicht angewendet.

Der bloße Besuch der Website begründet keinen Vertrag. Ein Online-Checkout mit Zahlung ist nicht eingerichtet. Maßgeblich ist das individuelle Angebot bzw. die Auftragsbestätigung. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn BovaTrack ihnen schriftlich zustimmt. Schriftform umfasst E-Mail.

2. Leistungen

BovaTrack erbringt, soweit einzeln vereinbart, insbesondere:

  • Lieferung oder Überlassung von Hardware (Sensorik und zugehörige Geräte),
  • Einräumung des Zugangs zu Software, einschließlich cloudbasierter Auswertung und mobiler Anwendungen (Software as a Service),
  • Einrichtung, Betrieb, Wartung und Support,
  • Beratung zu Einsatz und Nutzung der Systeme,
  • soweit gesondert vereinbart: Lizenzen an Daten oder Algorithmen.

Gegenstand, Umfang, Mengen, Servicezeiten und etwaige Verfügbarkeitsziele ergeben sich aus dem Angebot. Die Website beschreibt das Produkt allgemein und enthält keine zugesicherten Eigenschaften. Ohne ausdrückliche Zusage im Angebot besteht kein bestimmter Verfügbarkeits- oder Reaktionszeitwert.

Die Systeme unterstützen die Beobachtung von Tiergesundheit und Verhalten. Sie ersetzen nicht die tierhalterische Verantwortung, die tierärztliche Diagnose oder Behandlung und keine gesetzliche Pflicht des Kunden als Tierhalter. Entscheidungen am Betrieb trifft der Kunde.

3. Vertragsschluss

Angaben auf der Website sind unverbindlich und eine Einladung zur Anfrage. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot von BovaTrack innerhalb der darin genannten Frist annimmt oder BovaTrack eine Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt. Schweigen gilt nicht als Annahme.

Pilot-, Test- und Mietmodelle bestehen nur, wenn sie im Angebot stehen. Die App-Demo auf dieser Website ist kein Vertragsgegenstand und verarbeitet keine Live-Sensordaten.

4. Preise und Zahlung

Es gelten die Preise des Angebots. Sie verstehen sich, sofern nicht anders ausgewiesen, als Nettobeträge in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Auf der Website werden keine bindenden Preise veröffentlicht.

Rechnungen sind zum darauf genannten Datum fällig, sonst innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte (§ 456 UGB). BovaTrack kann weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückhalten.

Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist auf Gegenansprüche aus demselben Vertrag beschränkt.

TODO: Bankverbindung, Zahlungsdienstleister und konkrete Zahlungsziele sind nicht hinterlegt und werden nicht erfunden. Die App zeigt einen Zahlungsplatzhalter ohne echte Abbuchung.

5. Bereitstellung und Mitwirkung

Hardware wird an die vereinbarte Adresse geliefert. Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe an den Kunden bzw. an den vereinbarten Empfänger über, bei Versendung nach den gesetzlichen Regeln, sofern nichts anderes vereinbart ist. Software wird durch Zugangsdaten oder Freischaltung bereitgestellt.

Der Kunde sorgt auf eigene Kosten insbesondere für:

  • geeignete Strom- und Datenverbindung am Betrieb,
  • Zugang zu Stall, Tieren und Einbauorten während vereinbarter Termine,
  • richtige Stammdaten zu Betrieb, Tieren und Nutzern,
  • die rechtmäßige Erhebung von Daten seiner Mitarbeiter und sonstiger Personen,
  • die Sicherung eigener Kopien der für ihn wesentlichen Auswertungen.

Wartet BovaTrack auf eine Mitwirkung, verlängern sich Fristen angemessen. Termine sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot als Fixtermine bezeichnet sind.

6. Nutzungsrechte an Software

BovaTrack räumt dem Kunden für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu nutzen. Das Eigentum an der Software und an den Algorithmen verbleibt bei BovaTrack oder den jeweiligen Rechteinhabern.

Nicht gestattet sind, soweit nicht zwingend erlaubt: Vervielfältigung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus, Bearbeitung, Dekompilierung, Weitergabe von Zugängen an Dritte außerhalb des Betriebs und Nutzung zur Entwicklung eines konkurrierenden Produkts. Zwingende Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz bleiben unberührt. Komponenten unter Open-Source-Lizenzen bleiben unter diesen Lizenzen.

7. Betriebs- und Sensordaten

Daten des Betriebs, einschließlich Sensordaten zu Tieren, bleiben inhaltlich beim Kunden. BovaTrack erhält das nicht ausschließliche Recht, diese Daten zu verarbeiten, soweit das zur Vertragserfüllung, zur Fehlerbehebung und zur Sicherheit des Dienstes erforderlich ist.

Eine Weitergabe an Dritte oder eine Lizenzierung von Betriebsdaten und Algorithmen zu anderen Zwecken erfolgt nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, gilt zusätzlich die Datenschutzerklärung und, bei Auftragsverarbeitung, ein gesonderter Vertrag nach Art. 28 DSGVO. Ein solcher Auftragsverarbeitungsvertrag liegt in diesem Entwurf noch nicht bei (TODO).

Auswertungen sind Entscheidungshilfen. Sie sind keine zugesicherte Feststellung über den Gesundheits- oder Trächtigkeitsstatus eines Tiers und kein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.

8. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. BovaTrack leistet zunächst Verbesserung oder Austausch, soweit das Gesetz diese Reihenfolge vorsieht. Weitergehende Rechte bleiben unberührt, wenn die Verbesserung fehlschlägt oder unzumutbar ist.

Kein Mangel sind Abweichungen, die aus unrichtigen Kundendaten, fehlender Infrastruktur, nicht vereinbarter Drittsoftware oder aus Eingriffen des Kunden entstehen. Verschleißteile und verbrauchsbedingte Veränderungen sind nur mangelhaft, wenn sie das vereinbarte Maß überschreiten. Individuelle Abweichungen von der gesetzlichen Gewährleistung bedürfen einer eigenen Vereinbarung und werden in diesem Entwurf nicht vorweggenommen.

9. Haftung

BovaTrack haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet BovaTrack nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Diese Haftung ist der Höhe nach auf das Entgelt beschränkt, das der Kunde in den zwölf Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis für die betroffene Leistung bezahlt hat. Bei einer einmaligen Hardwarelieferung tritt an die Stelle dieses Betrags das Entgelt dieser Lieferung. Die Beschränkung gilt nicht in den Fällen unbeschränkter Haftung des vorigen Absatzes.

BovaTrack haftet nicht für Entscheidungen des Kunden über Haltung, Fütterung, Behandlung oder Veräußerung von Tieren und nicht für entgangenen Gewinn, soweit gesetzlich zulässig und von der Beschränkung der leichten Fahrlässigkeit gedeckt. Eine Garantie im Rechtssinn wird ohne ausdrückliche Bezeichnung im Angebot nicht übernommen.

10. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des dafür vereinbarten Kaufpreises Eigentum von BovaTrack. Der Kunde verwahrt sie sorgfältig und darf sie vor dem Eigentumsübergang nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter zeigt er unverzüglich an.

11. Laufzeit und Kündigung

Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist stehen im Angebot. Enthält ein Dauernutzungsvertrag dazu keine Regelung, läuft er auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Seite mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Kaufverträge über Hardware enden mit vollständiger Erfüllung.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei eine wesentliche Pflicht trotz Nachfristsetzung verletzt oder der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag trotz Mahnung in Verzug ist.

Mit Vertragsende endet das Nutzungsrecht an der Software. BovaTrack stellt Betriebsdaten, die im Dienst gespeichert sind, für 30 Tage nach Ende in einem gängigen maschinenlesbaren Format zum Abruf bereit, soweit sie noch vorhanden sind, und löscht sie danach, sofern keine Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Diese Frist ist ein Entwurfswert (TODO: mit dem tatsächlichen Löschkonzept abzugleichen).

12. Geheimhaltung

Beide Seiten behandeln nicht öffentliche Informationen aus dem Vertrag vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung. Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich sind, rechtmäßig von Dritten stammen oder aufgrund Gesetzes oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind. Die Pflicht dauert drei Jahre über das Vertragsende fort.

13. Datenschutz

Personenbezogene Daten verarbeitet BovaTrack nach der Datenschutzerklärung. Kontakt für Datenschutz ist die Geschäftsführung, Christoph Wimmer, BovaTrack Agrartechnik GmbH, Hartlgasse 5/21, 1200 Wien, kontakt@bovatrack.at.

14. Änderung der AGB

Für laufende Dauerschuldverhältnisse kann BovaTrack diese AGB ändern, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht unangemessen verschoben wird. Die Änderung wird dem Kunden in Textform mitgeteilt. Er kann ihr innerhalb von vier Wochen widersprechen. Bei Widerspruch wird die Änderung nicht wirksam; beide Seiten können den betroffenen Dauerschuldvertrag zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens kündigen. Darauf wird in der Mitteilung hingewiesen.

15. Schlussbestimmungen

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Für Streitigkeiten mit Unternehmern ist das sachlich zuständige Gericht in Wien ausschließlich zuständig. Zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Textform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand des Entwurfs: 3. November 2026. Vor Kundenverwendung rechtlich prüfen lassen.

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Gesundheitsmonitoring für Milchviehbetriebe in Österreich, der Schweiz und Deutschland. Ein Sensor am Ohr, ein Gateway, eine App.

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